Wasserproben und andere Labor-Dienstleistungen
Das Wasser in Zahnarztpraxen muss speziellen Hygienekriterien entsprechen. Wir helfen Ihnen dabei, diese Anforderungen einfach und kostengünstig zu erfüllen. Wir senden Ihnen das komplette Material mit einer bebilderten Probennahme-Anleitung zu. Nach der Probennahme senden Sie uns die Gefäße in der vorfrankierten Transport-Box zurück. Nach Untersuchung der Proben erhalten Sie von uns die Ergebnisse mitgeteilt und stehen Ihnen, falls erforderlich, beratend für notwendige Maßnahmen zur Verfügung.
Wir verwenden nur hochwertige Wassertest, die für unsere Kunden leicht und ohne externe Dienstleister durchzuführen sind. Wir senden Ihnen alle Komponenten zu, die Sie für einen Wassertest benötigen. Dazu gehören selbstverständlich auch vorbereitete Paket-Labels für den Rückversand an uns. Lassen auch Sie das Wasser in Ihrer Praxis von der ZÄK-NR Service GmbH testen. Kopetenet, zuverlässig und ohne verdeckte Kosten.
WICHTIGER HINWEIS: Bitte senden Sie uns erst ab dem 2. Januar 2025 wieder Wasserproben zu. Aus organisatorischen Gründen können in diesem Jahr keine Proben mehr getestet werden.
Auch der Versand von Test-Kids kann sich wegen der anstehenden Feiertage verzögern.
UNSERE LABOR-SERVICE
MODUL I
WUS Wasser-Untersuchungsservice
MODUL II
RUS Restprotein-Untersuchungs-Service
MODUL III
MUS mikrobiologischer Untersuchungs-Service
Wichtige Hinweise zur Überprüfung der Wasserqualität in Dentaleinheiten
Das Wasser in Dentaleinheiten – die gemäß § 2 Abs.1 Nr.4 b Trinkwasserverordnung mit einer entsprechenden Sicherheitseinrichtung (freie Fallstrecke) ausgerüstet sind – ist kein Trink-, sondern sogenanntes Betriebswasser. Es unterliegt damit nicht den Vorgaben und Richtwerten der Trinkwasserverordnung.
Dennoch bedarf die Qualität des für die zahnärztliche Behandlung eingesetzten Wassers selbstverständlich der Überprüfung. Diese entspricht den allgemein anerkannten Prinzipien der Infektionsprävention, das Risiko von Gesundheitsschäden durch Verwendung mikrobiologisch unbedenklichen Wassers zu reduzieren.
Der niedergelassene Zahnarzt ist diesbezüglich, aufgrund seiner Eigenschaft als Praxisbetreiber,
sowohl gegenüber staatlichen Aufsichtsbehörden als auch gegenüber seinen Patienten in der rechtlichen Verantwortung. Das Verwenden von mikrobiologisch unbedenklichem Wasser ist somit sowohl öffentlich-, als auch zivilrechtlich von Relevanz.
In öffentlich-rechtlicher Hinsicht kann eine Kontrolle hinsichtlich des ausschließlichen Verwendens von nicht kontaminiertem Wasser durch die Gesundheitsämter auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (Wasserhygiene) erfolgen.
Die Dentaleinheiten sind jedoch zugleich Medizinprodukte (Klasse II) und unterliegen somit auch den Kontrollinstanzen des Medizinprodukterechts (Bezirksregierungen). Das Verwenden von kontaminiertem Wasser kann ggf. als Ordnungswidrigkeit eingestuft und dann mit entsprechenden Bußgeldern sanktioniert werden. In zivilrechtlicher Hinsicht kann das Verwenden von mikrobiologisch bedenklichem Wasser ggf. eine Haftungssituation auf Basis des Behandlungsvertrages (Nebenpflichtverletzung) bedingen. Beide Rechtsgebiete knüpfen insoweit an einen „Verstoß“ des Praxisbetreibers hinsichtlich des Nichteinhaltens der erforderlichen Wasserqualität an. Als Verstoß ist insbesondere das Nichtbeachten von notwendigen Untersuchungsintervallen zu verstehen (Zeitraum der jeweils nächsten Wasseruntersuchung).
Die Frage, ob ein schuldhafter „Verstoß“ des Praxisbetreibers gegen das Einhalten einer mikrobiologisch unbedenklichen Wasserqualität zu bejahen ist oder nicht, orientiert sich insbesondere an den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO). Sofern diese Empfehlungen eingehalten werden, gilt in der Regel die gesetzliche Vermutung, dass ein Verstoß zu verneinen ist.
Für Zahnarztpraxen ist die Empfehlung zur „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde
– Anforderungen an die Hygiene“ einschlägig. Hier wird unter Punkt 5 (Wasser führende Systeme) wie folgt ausgeführt: „Die Festsetzung der Untersuchungsintervalle unterliegt pragmatischen Überlegungen. Liegen keine Anhaltspunkte für Mängel vor, erscheinen Abstände von 12 Monaten sinnvoll. Jeglicher Verdacht auf eine wasserbedingte Infektion durch zahnärztliche Behandlung muss eine anlassbezogene Nachuntersuchung nach sich ziehen.“ Durch die seitens der KRINKO bewusst weit gefasste Formulierung wird deutlich, dass es sich hierbei nicht um starre Fristen, sondern vielmehr um empfohlene Richtwerte handelt. Durch die Formulierung dieser Empfehlungspassage wird aber zudem deutlich, dass es (wie immer) einer einzelfallabhängigen Bewertung bedarf. Insofern können Umstände wie das Alter der Dentaleinheit oder eine positiv ausgefallene Wasserprobe ggf. eine engmaschigere Untersuchung der Wasserqualität erfordern.