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Modul I – WUS WASSER-UNTERSUCHUNGSSERVICE

ab 55,00 €

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Beschreibung

Untersuchung von Betriebswasserproben aus Dentaleinheiten auf Legionellen und Keimzahl (KBE) bei 36°C gemäß RKI-Empfehlung „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde“ Bundesgesundheitsblatt, Ausgabe 2006

Bitte beachten Sie bei der Bestellung, dass für jede Behandlungseinheit ein Probengefäß benötigt wird.

Inhalt des Pakets:

  • optimierte Probengefäße für alle gängigen Dentaleinheiten
  • Probennahme-Anweisung
  • Anforderungsformular
  • Kühlakku
  • Temperaturkontrollstreifen

Untersuchungs-Intervalle:
Es wird empfohlen die Untersuchungen in Intervallen von zwölf Monaten durchzuführen. Durch anlassbezogene Nachuntersuchungen kann es dabei zu kürzeren Intervallen kommen.

Zusätzliche Information

Gewicht n. a.

  • Das Wasser in Dentaleinheiten – die gemäß § 2 Abs.1 Nr.4 b Trinkwasserverordnung mit einer entsprechenden Sicherheitseinrichtung (freie Fallstrecke) ausgerüstet sind – ist kein Trink-, sondern sogenanntes Betriebswasser. Es unterliegt damit nicht den Vorgaben und Richtwerten der Trinkwasserverordnung.
  • Dennoch bedarf die Qualität des für die zahnärztliche Behandlung eingesetzten Wassers selbstverständlich der Überprüfung. Es entspricht den allgemein aner-kannten Prinzipien der Infektionsprävention, das Risiko von Gesundheitsschäden durch Verwendung mikrobiologisch unbedenklichen Wassers zu reduzieren.
  • Der niedergelassene Zahnarzt ist diesbezüglich, aufgrund seiner Eigenschaft als Praxisbetreiber, sowohl gegenüber staatlichen Aufsichtsbehörden als auch gegenüber seinen Patienten in der rechtlichen Verantwortung. Das Verwenden von mikrobiologisch unbedenklichem Wasser ist somit sowohl öffentlich-, als auch zivilrechtlich von Relevanz.
  • In öffentlich-rechtlicher Hinsicht kann eine Kontrolle hinsichtlich des ausschließlichen Verwendens von nicht kontaminiertem Wasser durch die Gesundheitsäm-ter auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (Wasserhygiene) erfolgen. Die Dentaleinheiten sind jedoch zugleich Medizinprodukte (Klasse II) und unterliegen somit auch den Kontrollinstanzen des Medizinprodukterechts (Bezirksregierungen). Das Verwenden von kontaminiertem Wasser kann ggf. als Ordnungswidrigkeit ein-gestuft und dann mit entsprechenden Bußgeldern sanktioniert werden. In zivilrechtlicher Hinsicht kann das Verwenden von mikrobiologisch bedenklichem Wasser ggf. eine Haftungssituation auf Basis des Behandlungsvertrages (Nebenpflichtverletzung) bedingen. Beide Rechtsgebiete knüpfen insoweit an einen „Ver-stoß“ des Praxisbetreibers hinsichtlich des Nichteinhaltens der erforderlichen Wasserqualität an. Als Verstoß ist insbesondere das Nichtbeachten von notwen-digen Untersuchungsintervallen zu verstehen (Zeitraum der jeweils nächstenWasseruntersuchung).
  • Die Frage, ob ein schuldhafter „Verstoß“ des Praxisbetreibers gegen das Einhalten einer mikrobiologisch unbedenklichen Wasserqualität zu bejahen ist oder nicht, orientiert sich insbesondere an den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO). Sofern diese Empfehlungen eingehalten werden, gilt in der Regel die gesetzliche Vermutung, dass ein Verstoß zu verneinen ist.
  • Für Zahnarztpraxen ist die Empfehlung zur „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde – Anforderungen an die Hygiene“ einschlägig. Hier wird unter Punkt 5
    (Wasser führende Systeme) wie folgt ausgeführt: „Die Festsetzung der Untersuchungsintervalle unterliegt pragmatischen Überlegungen. Liegen keine Anhalts-punkte für Mängel vor, erscheinen Abstände von 12 Monaten sinnvoll. Jeglicher Verdacht auf eine Wasser bedingte Infektion durch zahnärztliche Behandlung muss eine anlassbezogene Nachuntersuchung nach sich ziehen.“ Durch die seitens der KRINKO bewusst weit gefasste Formulierung wird deutlich, dass es sich hierbei nicht um starre Fristen, sondern vielmehr um empfohlene Richtwerte handelt. Durch die Formulierung dieser Empfehlungspassage wird aber zudem
    deutlich, dass es (wie immer) einer einzelfallabhängigen Bewertung bedarf. Insofern können Umstände wie das Alter der Dentaleinheit oder eine positiv aus-
    gefallene Wasserprobe ggf. eine engmaschigere Untersuchung der Wasserqualität erfordern.
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